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AGBs
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Relocation Tätigkeiten:
§ 1 Leistungsgegenstand
Schöner Wohnen Immobilien erbringt Dienstleistungen zum organisatorischen Aufbau eines Unternehmens oder dessen Niederlassung sowie Dienstleistungen zum Standortwechsel der Mitarbeiter des Auftraggebers.
§ 2 Leistungsumfang
Art und Umfang der vertraglichen Pflichten richten sich nach dem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers und der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftraggebers. Alle Angebote sind bis zu ihrer Annahme freibleibend.
Von dem Auftrag sind Beratungen in Ausländer Angelegenheiten und Rechts-., Steuer- und Versicherungsberatungen nicht umfasst. Wird vom Auftraggeber hierzu besonders beauftragt, wird sie sich bemühen, Leistungen auf Kosten des Auftraggebers durch externe Berater erbringen zu lassen.
§ 3 Vergütung, Zahlungsweise
Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, zu 50% bei der Auftragserteilung und zu 50% bei Auftragende zu leisten.
Der Vergütungsanspruch von Schöner Wohnen Immobilien besteht unabhängig von weiteren, von dritter Seite gegen den Auftraggeber gerichteten Provisionsansprüchen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die als Folge eigener Aktivitäten des Auftraggebers oder Leistungsempfängers entstehen. Auslagen sind gegen Rechnung gesondert zu erstatten. Maklerprovisionen sind weder in den Leistungen des Relocators enthalten, noch von ihr zu verauslagen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Vertragserfüllung durch Schöner Wohnen Immobilien notwendigen Unterlagen, Dokumente und Informationen auf eigene Kosten zu beschaffen und der Schöner Wohnen Immobilien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
4.2 Ab Auftragserteilung an Schöner Wohnen Immobilien gibt der Auftraggeber all sonstigen Bestrebungen zur Objektsuche an Schöner Wohnen Immobilien bekannt und stimmt sie mit dieser ab.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Leistungsempfänger einzuwirken, Termine wahrzunehmen oder mit angemessenem Vorlauf abzusagen.
§ 5 Vertragsdauer, Kündigung, Stornierungsgebühren
Die Dauer des Vertrages richtet sich nach der Auftragserteilung. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Schöner Wohnen Immobilien kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine in §4 genannten Pflichten verletzt und dadurch die Durchführung des Auftrages unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Bei jeder vorzeitigen Beendigung des Vertrages kann Schöner Wohnen Immobilien eine Vergütung gemäß Arbeitsfortschritt in folgender Höhe verlangen:
- 30% der vereinbarten Gesamtvergütung nach Aufnahme der Tätigkeit mit dem Leistungs-Empfänger, jedoch vor Beginn der Objektsuche. 50% der vereinbarten Gesamtvergütung nach Beginn der Objektsuche, jedoch vor Unterzeichnung des Mietvertrages. 80% der vereinbarten Gesamtvergütung nach Unterzeichnung des Mietvertrages.Diese Regelung gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass ein Aufwand oder Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die vorstehende Vergütung.
§ 6 Haftung
Eine Haftung für Leistungen/Verpflichtungen Dritter besteht nicht. Eine Haftung für die Richtigkeit dieser Informationen durch Schöner Wohnen Immobilien ist ausgeschlossen.
Übersetzungen oder mündliche Übertragungen in andere Sprachen gehören nicht zum vertraglichen Leistungsumfang. Soweit Schöner Wohnen Immobilien solche gleichwohl auf Wunsch des Auftraggebers vornimmt, haftet sie nicht für deren Richtigkeit.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß §§ 273, 320 BGB durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 8 Datenschutz
Schöner Wohnen Immobilien verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Auftraggebers und des Leistungsempfängers nicht ohne schriftliches Einverständnis des Betroffenen an Dritte weiterzugeben oder in anderer Weise für eigene Zwecke zu verwenden.
§ 9 Verschiedene Bestimmungen
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
Für sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Stuttgart.
Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschließlich Deutschem materiellen Recht.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so hat dies nach dem Willen der Parteien im Zweifel keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der übrigen Vertrags- Bestimmungen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Maklertätigkeiten:
§ 1 Maklervertrag
Sämtliche Angebote erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie werden durch den Empfänger anerkannt, sofern er von diesen Angeboten Gebrauch macht, so z.B. durch Annahme eines Angebots bzw. einer Mitteilung (schriftlich oder mündlich) über das betreffende Angebot/Objekt.
§ 2 Haftung
Die Objektbeschreibungen werden aufgrund der Angaben des Auftraggebers erstellt. Schöner Wohnen Immobilien e.K. überprüft diese Informationen nicht und übernimmt deshalb für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung. Der Käufer bzw. der Mieter ist deshalb selbst verpflichtet, diese Angaben vor Vertragsabschluss selbst nochmal zu prüfen.
Schadenersatzansprüche sind gegenüber Schöner Wohnen Immobilien e.K, mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen.
Es kann ebenso keine Gewähr dafür übernommen werden, dass das angebotene Objekt nicht anderweitig vermietet bzw. verkauft wird.
§ 3 Weitergabeverbot
Das Angebot der Schöner Wohnen Immobilien e.K. versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe der Information an Dritte ist untersagt. Ist dem Auftraggeber das Angebot der Schöner Wohnen Immobilien e.K bereits von anderer Seite bekannt, so ist er verpflichtet uns binnen 3 Tagen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen, woher er die Kenntnis erlangt hat. Geschieht dies nicht, so erkennt der Empfänger den Nachweis der Schöner Wohnen Immobilien e.K an.
Verstößt der Angebotsempfänger hiergegen und schließt daraufhin der Dritte den von Schöner Wohnen Immobilien e.K. nachgewiesenen Vertrag, so schuldet der Angebotsempfänger die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
§ 4 Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch wird fällig, sofern durch Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit derSchöner Wohnen Immobilien e.K. ein Vertrag zustande kommt. Mehrere Auftraggeber haften für die vereinbarte Provision gesamtschuldnerisch. Die gleichen Vereinbarungen gelten auch für die Zahlung eines Aufwandsersatzes. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist.
Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen, sowie der Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes des Verkäufers. Kommen andere Verträge oder Vereinbarungen in einer wie auch immer gearteten Form zustande als im Angebot genannt, so wird dafür die Provision der Schöner Wohnen Immobilien e.K. fällig. Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch die Schöner Wohnen Immobilien e.K . Gelingt es dem Verkäufer das Objekt zu einem höheren des ursprünglichen oder von uns niedriger ausgehandelten Kaufpreises das Objekt zu verkaufen, so errechnet sich die vorgenannte prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.
§ 5 Provisionsanspruch bei Ersatz- oder Folgegeschäften
Ein Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn mit den vonSchöner Wohnen Immobilien e.K. nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des ersten von und vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch und hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schöner Wohnen Immobilien e.K. gegenüber provisionspflichtig sind.
Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.
§ 6 Provisionsanspruch bei Auslandsgeschäften
Bei Auslandsgeschäften, in welchen ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande kommt, ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar. Bei verbindlichen, notariellen Kauf-bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig.
§ 7 Aufwendungsersatz
Bei Nichtzustandekommen eines Vertragabschlusses ist der Auftraggeber verpflichtet, die in Erfüllung des Auftrages entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Exposékosten, Insertionen, Internetauftritt, Fahrtkosten, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen, Objektaufnahme) zu erstatten. Die Höhe des Betrages wird schriftlich festgehalten. Der Auftraggeber (Verkäufer) hat einen Aufwendungsersatz zu leisten, wenn er ohne Vertretungsvollmacht handelt, die Alleinauftragspflicht verletzt, die Angebotsbedingungen erschwert, seine Verkaufsabsicht aufgibt oder auf sonstige Art und Weise die Durchführung des Auftrages behindert. Die Höhe des Aufwendungsersatzes in diesem Fall ist ebenfalls schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Aufwendungsersatzes beträgt jedoch höchstens 600,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 8 Informationspflicht
Schöner Wohnen Immobilien e.K. hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss, ein Termin ist Schöner Wohnen Immobilien e.K. daher rechtzeitig mitzuteilen. Des Weiteren hat Schöner Wohnen Immobilien e.K. einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen oder der Vertragsabschluss ohne Anwesenheit von Schöner Wohnen Immobilien e.K. , so ist der Kunde verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch über die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen.
§ 9 Zustimmung zur direkten Kontaktaufnahme
Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit Zustimmung der Schöner Wohnen Immobilien e.K. erfolgen.
§ 10 Vorkenntnis
Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers bzw. Interessenten unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen Geschäftsbedingungen an die Schöner Wohnen Immobilien e.K. zu entrichten.
§ 11 Doppeltätigkeit des Maklers
Schöner Wohnen Immobilien e.K. ist berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
§ 12 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Interessenten gegen dem Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Makler kürzer sein, so gelten diese.
§ 13 Datenschutz
Alle personen- und sachbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Bearbeitung des Auftrages verwendet. Der Auftraggeber ist mit der Weitergabe dieser Daten an Dritte einverstanden, sofern dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Eine Weitergabe der Daten für anderweitige Zwecke erfolgt nicht.
§ 14 Änderungen und Ergänzungen
Alle Änderungen und Ergänzungen der mit Schöner Wohnen Immobilien e.K. abgeschlossenen Verträge erlangen nur durch die Schriftform ihre Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Reutlingen.
